- Arzt, Zahnarzt, Physiotherapeuten
- ambulanten onkologischen Chemo- oder Strahlenbehandlung
- Dialysebehandlung
nicht genehmigungspflichtig sind Fahrten zu/ zur:
- voll- und teilstationären / vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus
- ambulanten Operationen
- sowie von mobilitätsbeeinträchtigten Versicherten, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) “Bl“ (Blindheit) oder “H“ (Hilflosigkeit) besitzen oder in den Pflegegrad 3 bei dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft sind
Patienten, deren Behandlung nicht exakt diesen Regelungsbeispielen entspricht, können bei der Krankenkasse eine Genehmigung und Prüfung ihres speziellen Einzelfalls beantragen.
stationäre Vorsorge- und Rehabilitationskuren: Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf die Kostenübernahme. Bitte informieren Sie sich vor Beginn einer solchen Maßnahme bei Ihrer Krankenkasse!
Das zahlen Sie dazu:
- pro Fahrt 10 % des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Dabei gelten die Hin- und Rückfahrt jeweils als Einzelfahrt.
- bei nachweislicher Zuzahlungsbefreiung, entfällt der Eigenanteil
Genaueres können Sie bei Ihrer Krankenkasse in Erfahrung bringen.